In der Abholung des Postenschlüssels durch zwei uniformierte Kollegen (vgl. Protokoll, S. 12) kann sodann nicht ohne weiteres eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers oder ein (grober) Verstoss gegen das Gebot schonender Rechtsausübung erkannt werden, selbst wenn das Vorgehen unangemessen gewesen wäre und bezüglich dieser Kontaktnahme keine Dringlichkeit bestanden hätte. In persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht unproblematisch ist ferner die Zustellung des Entwurfs einer Auflösungsvereinbarung. Der Kläger macht nicht geltend, er sei bezüglich des Abschlusses einer solchen in irgendeiner Art und Weise unter Druck gesetzt worden.