Das Unrecht, welches der Kläger durch den vereitelten Wiedereinstieg bei der Beklagten und die vorschnelle Kündigung seines Anstellungsverhältnisses inklusive zügiger Neubesetzung seiner Stelle erfahren hat (vgl. dazu Klage, Rz. 59), geht in der Widerrechtlichkeit der sachlich unbegründeten Kündigung auf. Inwieweit der Kläger nach Aussprache der Kündigung vom 28. August 2024 mit Kontaktversuchen "behelligt" wurde (vgl. Klage, Rz. 60), ist zwischen den Parteien umstritten und konnte an der Befragung vor Verwaltungsgericht nicht zweifelsfrei geklärt werden (vgl. Protokoll, S. 13).