vom 28. August 2024 (KB 10) beim Kläger (vgl. KB 11) erscheint aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes heikel (vgl. ULLIN STREIFF/ ADRIAN VON KAENEL/ROGER RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Auflage 2012, N. 8 zu Art. 328 OR, S. 529), erfüllt aber den Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung für sich genommen nicht. Das Unrecht, welches der Kläger durch den vereitelten Wiedereinstieg bei der Beklagten und die vorschnelle Kündigung seines Anstellungsverhältnisses inklusive zügiger Neubesetzung seiner Stelle erfahren hat (vgl. dazu Klage, Rz. 59), geht in der Widerrechtlichkeit der sachlich unbegründeten Kündigung auf.