(widerrechtlichen) Kündigung ohne sachlichen Grund gleichsetzt. Eine Konstellation gemäss Art. 336 Abs. 1 und 2 OR, ein damit aufgrund der Schwere vergleichbarer Tatbestand oder sich eine aus der Art und Weise der Ausübung des Kündigungsrechts ergebende Missbräuchlichkeit ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich (vgl. dazu BGE 136 III 513, Erw. 2.3 = Pra 2011 Nr. 40 S. 289; BGE 132 III 115, Erw. 2.1 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5493/2017 vom 6. Dezember 2018, Erw. 6.1, A-4128/2016 vom 27. Februar 2017, Erw. 6.2, und A-6277/2014 vom 16. Juni 2015, Erw. 12.1). Einzig die Mitteilung der Kündigung an die Arbeitskollegen des Klägers vor dem Zugang des Kündigungsschreibens