Erst recht nicht hat er sich eines nachweislichen (treuwidrigen) Verhaltens schuldig gemacht, das als sachlicher Kündigungsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 1 PR zu würdigen wäre. Demzufolge ist von einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses ohne einen sachlich zureichenden bzw. "triftigen" Grund auszugehen. Demgegenüber wird vom hierfür beweispflichtigen Kläger nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Kündigung darüber hinaus missbräuchlich (im Sinne von Art. 336 OR) gewesen sein soll. Allenfalls wird der Begriff der Missbräuchlichkeit nicht entsprechend rechtstechnisch verstanden und mit der - 26 -