3.3.6. In einer Gesamtwürdigung lässt sich dem Kläger keine mangelnde Eignung oder medizinische Untauglichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e PR wegen lange andauernder Krankheit mit im Kündigungszeitpunkt ungewissen Genesungsaussichten und nicht absehbarer Rückkehr an den Arbeitsplatz, relevantem erhöhtem Risiko für zukünftige krankheitsbedingte Ausfälle oder fehlender Waffentragfähigkeit nachweisen. Erst recht nicht hat er sich eines nachweislichen (treuwidrigen) Verhaltens schuldig gemacht, das als sachlicher Kündigungsgrund im Sinne von Art. 6 Abs. 1 PR zu würdigen wäre.