Im Kontext einer Einsprache gegen eine Kündigung gehören pointierte und zugespitzte Aussagen zum Repertoire von Rechtsanwälten. Jedenfalls ist auch in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass die Ausführungen klägerischerseits, die nicht einmal vom Kläger persönlich stammten, geeignet gewesen wären, die Glaubwürdigkeit des Klägers grundlegend zu erschüttern, zumal es letzten Endes auch gar keine Rolle spielt, welche Handlungen der Beklagten in welchem Mass für seine nach der Kündigung aufgetretenen psychischen Probleme ursächlich waren oder gemacht wurden.