Die Ausführungen der damaligen Rechtsvertreterin des Klägers in deren Schreiben vom 16. September 2024 (KB 15) mögen die Beklagte in ihrem Willen bestärkt haben, das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger aufzulösen. Als Ursache für die Kündigung scheiden sie jedoch rein aufgrund der zeitlichen Abfolge eher aus. Dass sie durchwegs und nachweislich falsch sein sollen, ist obendrein zweifelhaft. Aufgrund der im Recht liegenden WhatsApp-Nachrichten (vgl. KB 13) könnte es durchaus sein, dass B._____ den Kläger trotz Anzeige des Rechtsvertretungsverhältnisses weiterhin direkt kontaktierte, obwohl er dazu an der Befragung vor - 25 -