Der darin geäusserte Wunsch nach einer schriftlichen Auflistung der Kündigungsgründe ist verständlich, ebenso derjenige nach einem neuen Gesprächstermin, damit dem Kläger mehr Zeit geblieben wäre, sich rechtlich beraten zu lassen (vgl. Protokoll, S. 6). Und selbst wenn man dem Kläger unterstellen würde, er habe eine Terminkollision bloss vorgegaukelt (vgl. Protokoll, S. 12) und es mit seiner Terminabsage ausschliesslich darauf angelegt, eine Kündigung noch vor Ende August 2024 zu vereiteln, wäre die dadurch entstandene Verzögerung bei der Vertragsauflösung primär der Beklagten anzulasten, indem sie für die Gehörsgewährung zeitlich sehr eng disponierte. Aufgrund der sehr kurzfris-