Doch selbst wenn es diesbezüglich bei der Mail des Klägers vom 28. August 2024 (KB 9) geblieben wäre, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die darin enthaltene Nachricht ein zuvor noch intaktes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiderruflich zerstört haben könnte. Der darin geäusserte Wunsch nach einer schriftlichen Auflistung der Kündigungsgründe ist verständlich, ebenso derjenige nach einem neuen Gesprächstermin, damit dem Kläger mehr Zeit geblieben wäre, sich rechtlich beraten zu lassen (vgl. Protokoll, S. 6).