An der Befragung vor Verwaltungsgericht liess sich nicht abschliessend und verlässlich klären, ob und inwieweit der Kläger B._____ die Absage des Termins vom 29. August 2024 im Vergleich zum Inhalt der Mail vom 28. August 2024 (KB 9) noch zusätzlich (allenfalls unter Angabe einer Terminkollision) begründete (Protokoll, S. 6 und 9). Doch selbst wenn es diesbezüglich bei der Mail des Klägers vom 28. August 2024 (KB 9) geblieben wäre, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die darin enthaltene Nachricht ein zuvor noch intaktes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien unwiderruflich zerstört haben könnte.