seiner erneuten 100-prozentigen Krankschreibung vom 3. September 2024 (KB 14) unheilbar beschädigt habe. Im Schreiben vom 16. September 2024 (KB 15) habe die damalige Rechtsvertreterin des Klägers behauptet, der Kläger habe erneut krankgeschrieben werden müssen, weil er auch nach dem Telefongespräch zwischen der Rechtsvertreterin und B._____ mehrfach mit Kontaktaufnahmen seitens der Beklagten behelligt worden sei, was nachweislich falsch sei. Zwischen dem 2. und 3. September 2024 hätten keine solchen Kontaktaufnahmen stattgefunden.