3.3.5. Als einzigen Grund für den Verlust der Glaubwürdigkeit des Klägers und ein daraus resultierendes irreparabel zerstörtes Vertrauensverhältnis führte die Beklagte im Kündigungsschreiben vom 28. August 2024 (KB 10) die vom Kläger per Mail vom 28. August 2024 (KB 9) getätigte "unbegründete" Absage des auf den 29. August 2024 anberaumten Gehörsgesprächs an. Weitere Vorkommnisse, die das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien getrübt hätten, wurden damals nicht genannt. Im Kündigungsbeschluss vom 14. Oktober 2024 (KB 21) wurde dem Kläger aber zusätzlich vorgehalten, dass er das Vertrauensverhältnis durch die sachwidrige Begründung - 24 -