Von ärztlicher Seite bestanden in Bezug auf den Kläger jedenfalls keine solchen Bedenken, ansonsten ihm im Arztzeugnis vom 20. August 2024 (KB 4/5) keine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit – als Polizist – hätte bescheinigt werden dürfen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Aussage des Geschäftsführers der Gemeindeverwaltung an der Befragung vor Verwaltungsgericht, dass die vermeintlich eingeschränkte oder fehlende Waffentragfähigkeit für ihn als Kündigungsgrund so oder so nicht im Vordergrund gestanden habe (Protokoll, S. 13).