Alles andere würde einen Freipass für die Beklagte bedeuten, durch den Entzug der Waffentragbefugnis einen unliebsam gewordenen Mitarbeitenden loszuwerden, ohne dafür einen sachlichen Kündigungsgrund vorweisen zu müssen. Zu Bedenken hinsichtlich des Waffeneinsatzes könnten denn letztlich auch schon Arbeitskonflikte oder eine anderweitige psychische Belastungssituation ohne Krankheitswert geben. Von ärztlicher Seite bestanden in Bezug auf den Kläger jedenfalls keine solchen Bedenken, ansonsten ihm im Arztzeugnis vom 20. August 2024 (KB 4/5) keine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit – als Polizist – hätte bescheinigt werden dürfen.