Und selbst wenn man der Beklagten aufgrund ihres grossen polizeilichen Ermessens zugestünde, einem psychisch angeschlagenen Polizisten das Waffentragen (vorsorglich, bis zur gutachterlichen Klärung der Waffentragfähigkeit) zu verbieten, lässt sich daraus kein sachlicher Kündigungsgrund (der mangelnden Eignung) konstruieren. Alles andere würde einen Freipass für die Beklagte bedeuten, durch den Entzug der Waffentragbefugnis einen unliebsam gewordenen Mitarbeitenden loszuwerden, ohne dafür einen sachlichen Kündigungsgrund vorweisen zu müssen.