Bei ernsthaften diesbezüglichen Bedenken hätte die Beklagte ein derartiges Attest oder ein Gutachten aufgrund ihrer Weisungsbefugnis ohnehin anordnen und durchsetzen können und auch müssen. Und selbst wenn man der Beklagten aufgrund ihres grossen polizeilichen Ermessens zugestünde, einem psychisch angeschlagenen Polizisten das Waffentragen (vorsorglich, bis zur gutachterlichen Klärung der Waffentragfähigkeit) zu verbieten, lässt sich daraus kein sachlicher Kündigungsgrund (der mangelnden Eignung) konstruieren.