Die Beweislosigkeit dessen, dass der Kläger im Kündigungszeitpunkt nicht waffentragfähig war, ist von der Beklagten zu tragen. Sie hat es sich selbst zuzuschreiben, dass sie vor Aussprache der Kündigung nicht von sich aus ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten zur Abklärung eines allfälligen Gefährdungspotenzials des Klägers eingeholt hat, in der Meinung, sie könne dieses selbst einschätzen. Unbewiesen ist sodann die Darstellung des Chefs Regionalpolizei, wonach der Kläger bezüglich seiner Waffentragfähigkeit seinerzeit erfolglos zu einem psychologischen/ psychiatrischen Attest aufgefordert worden sei (Protokoll, S. 10 und 13).