Waffentragfähigkeit durch ein unabhängiges Gutachten abgeklärt werden müsste. Aktengutachten bzw. -berichte sind jedenfalls nur zulässig, wenn - 23 - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen bloss um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015, Erw. 5.4 mit weiteren Hinweisen).