Für ein reines Aktengutachten ohne Explorationsgespräche mit dem Kläger, das zuverlässige Aussagen zum damaligen Gesundheitszustand des Klägers und einer davon ausgehenden Selbst- und/oder Fremdgefährdung machen kann, dürfte es wiederum an genügenden medizinischen Akten aus der fraglichen Zeit fehlen, die eine gründliche Abklärung des spezifisch vom Waffentragen ausgehenden Risikopotenzials erlauben würden. Ob allfällige Berichte zum Verlauf der ambulanten und stationären Psychotherapie insoweit hinreichend aufschlussreich wären, erscheint zweifelhaft, auch mit Blick auf die Ausführungen im ärztlichen Bericht der Klinik Barmelweid vom 24. September 2024 (KB 22), wonach die