Das gilt im speziellen Masse für episodenhaft auftretende Krankheiten wie eine Depression. Für ein reines Aktengutachten ohne Explorationsgespräche mit dem Kläger, das zuverlässige Aussagen zum damaligen Gesundheitszustand des Klägers und einer davon ausgehenden Selbst- und/oder Fremdgefährdung machen kann, dürfte es wiederum an genügenden medizinischen Akten aus der fraglichen Zeit fehlen, die eine gründliche Abklärung des spezifisch vom Waffentragen ausgehenden Risikopotenzials erlauben würden.