auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet werden. Der heutige psychische Zustand des Klägers lässt sich nicht mit demjenigen im August oder Oktober 2024 vergleichen. Er hinterlässt einen stabilen psychischen Eindruck und hat beruflich – als Polizist – wieder Fuss gefasst (Protokoll, S. 8). Eine retrospektive Beurteilung seines damaligen psychischen Zustands wäre daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Das gilt im speziellen Masse für episodenhaft auftretende Krankheiten wie eine Depression.