3.3.4. Für die dem Kläger abgesprochene Waffentragfähigkeit im Kündigungszeitpunkt (vgl. Protokoll, S. 10) fehlt es abermals am genügenden Beweis. Als nicht (hinreichend) geeignet für den Beweis der Waffentragfähigkeit im Kündigungszeitpunkt (28. August 2024 oder 14. Oktober 2024) erscheint das von der Beklagten beantragte, im vorliegenden Prozess durchzuführende gerichtliche Gutachten. Daher kann in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3) auf die Einholung eines solchen Gutachtens verzichtet werden.