Weil nach dem oben Gesagten im erhöhten Risiko für einen zukünftigen krankheitsbedingten Ausfall aufgrund der konkreten Umstände im Kündigungszeitpunkt (noch) kein sachlicher Kündigungsgrund (der mangelnden Eignung) zu erblicken ist, braucht nicht abschliessend entschieden zu werden, ob dieser Kündigungsgrund von der Beklagten (zulässigerweise) nachgeschoben wurde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bezüglich des Nachschiebens von Kündigungsgründen allerdings sehr grosszügig (vgl. BGE 142 III 579), weshalb nichts dagegenspricht, die betreffenden Umstände (erhöhtes Krankheits- bzw. Arbeitsunfähigkeitsrisiko) zu berücksichtigen.