- 22 - die Sachlage deutlich vom hier zugrunde liegenden Sachverhalt. Der krankheitsbedingte Ausfall jenes Arbeitnehmers hatte im Kündigungszeitpunkt bereits neun Monate angedauert und dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz bzw. Fähigkeit zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit war wegen eines sehr komplexen Heilungsprozesses mit diversen gesundheitlichen Rückschlägen wesentlich ungewisser. Damit lässt sich der vorliegende Fall des Klägers nicht vergleichen.