II/2.4.3, S. 19). Nach einer krankheitsbedingten Absenz im Umfang von rund dreieinhalb Monaten (am 28. August 2024) mit damals intakten Aussichten auf eine kurz bevorstehende Rückkehr des Klägers an den Arbeitsplatz (geplant und ärztlich bescheinigt per 1. September 2024) kann wohl kaum von einem dauerhaften Zustand mit der Notwendigkeit von ständigen befristeten Übergangslösungen gesprochen werden, selbst wenn sich die Phase des Wiedereinstiegs mit Steigerung des anfänglichen Pensums von 50% auf ein Vollzeitpensum (oder allenfalls ein solches von 80%) noch über einige Monate erstreckt hätte.