Richtig ist zwar, dass auch der öffentliche Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran hat, nicht dauerhaft mit befristeten Übergangslösungen operieren zu müssen, sondern den Betrieb im Falle eines krankheitsbedingten Ausfalls früher oder später wieder in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.3 vom 20. September 2021, Erw. II/2.4.3, S. 19).