, lassen sich hingegen (noch) keine entsprechenden Schlüsse ziehen. Das gilt speziell für depressive Episoden, die – wie beim Kläger im Frühjahr 2024 – durch äussere Ereignisse ausgelöst wurden (vgl. Protokoll, S. 8) und sich (in vergleichbarer Ausprägung) nicht zwingend wiederholen müssen. Ein erhöhtes Risiko für einen krankheitsbedingten Ausfall für sich genommen reicht für die Annahme einer mangelnden Eignung nicht aus. Dieses Risiko gehört nach zutreffender Auffassung des Klägers zum gewöhnlichen Betriebsrisiko eines Arbeitgebers. Seiner Fürsorgepflicht für die übrigen Mitarbeitenden kann der Arbeitgeber dadurch nachkommen, dass er für den Fall eines längeren krankheitsbedingten