Hätte der Kläger schon mehrere depressive Episoden mit wochen- oder monatelanger Arbeitsunfähigkeit hinter sich gehabt, wäre der Schluss auf eine mangelnde Eignung zur Ausübung des Polizeiberufs, der an die psychische Stabilität und Belastbarkeit erhöhte Anforderungen stellt, allenfalls zulässig gewesen. Aus einer einmaligen Episode, die konsequent und erfolgsversprechend behandelt wurde (immerhin wurde dem Kläger vor der ersten Kündigung seines Anstellungsverhältnisses eine – ausbaubare – Arbeitsfähigkeit von 50% per 1. September 2024 ärztlich bescheinigt; vgl. KB 22), lassen sich hingegen (noch) keine entsprechenden Schlüsse ziehen.