3.3.3. Eine mangelnde Eignung des Klägers respektive eine medizinische Untauglichkeit lässt sich zumindest bezogen auf den Kündigungszeitpunkt auch nicht daraus ableiten, dass bei ihm das Risiko für eine erneute psychische Dekompensation gegenüber einem Durchschnittspolizisten erhöht gewesen sein mag. Hätte der Kläger schon mehrere depressive Episoden mit wochen- oder monatelanger Arbeitsunfähigkeit hinter sich gehabt, wäre der Schluss auf eine mangelnde Eignung zur Ausübung des Polizeiberufs, der an die psychische Stabilität und Belastbarkeit erhöhte Anforderungen stellt, allenfalls zulässig gewesen.