dingten Ausfall Mitte Mai 2024 scheint es keinen Vorfall gegeben zu haben, der auf eine verminderte Belastbarkeit hingewiesen hätte (Protokoll, S. 9). Ferner lassen die überdurchschnittlichen Krankheitsabsenzen im ersten Dienstjahr (vgl. Protokoll, S. 12 und 14) nicht ohne weiteres auf eine psychische Labilität schliessen. Die vom Chef Regionalpolizei an der Befragung vor Verwaltungsgericht angedeutete ungenügende Arbeitsmoral (vgl. Protokoll, S. 10) wäre als klarer Leistungsmangel einzuordnen und daher allenfalls Grund für eine Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit gewesen, was aber von Seiten der Beklagten unterlassen wurde. - 21 -