Für rezidivierende Episoden bestanden beim Kläger – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Anzeichen. Im Gegenteil liess seine hohe Therapiemotivation (vgl. KB 22) gute Erfolgsaussichten für eine längerfristige psychische Stabilität erwarten, woraus dann auch wiederum eine genügend hohe Belastbarkeit resultieren würde. Ohnehin bestehen bei exogen verursachten Depressionen, wie sie vom Kläger beschrieben wurde (vgl. dazu Protokoll, S. 8 und 10), in der Regel bessere und nachhaltigere Heilungschancen. Jedenfalls wäre es verfehlt gewesen, dem Kläger die erforderliche Belastbarkeit von vornherein abzusprechen, ohne ihn den Praxisbeweis antreten zu lassen. Bis zu seinem krankheitsbe-