Der Beklagten ist es unter diesen Aspekten nicht gelungen, eine im Kündigungszeitpunkt bestehende mangelnde Eignung des Klägers für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zufolge lange andauernder Krankheit mit nicht innert angemessener Frist absehbarer Genesung nachzuweisen. Über eine hinreichend stabile psychische Verfassung für die Ausübung des Polizeiberufs können grundsätzlich auch Personen verfügen, die (einmalig) an einer Depression erkrankt sind. Für rezidivierende Episoden bestanden beim Kläger – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Anzeichen.