Die von der Beklagten beschriebene Situation, dass alle Polizisten alle Aufgaben in ihrer jeweiligen Schicht uneingeschränkt bewältigen können müssen und sich gegenseitig vertreten, spricht umso mehr dafür, dass eine Überbrückung möglich gewesen wäre. Und mit Recht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass sich die Beklagte grundsätzlich so organisieren muss, dass krankheitsbedingte Ausfälle einzelner Mitarbeitender von einigen Monaten verkraftet und bewältigt werden können, schon um den von ihr erwähnten gesetzlichen Auftrag zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erfüllen.