ausweislich der Akten bekannten Umstände zumutbar gewesen. Dabei gilt es sich auch vor Augen zu halten, dass der Kläger der Darstellung der Beklagten widerspricht, wonach er im Rahmen des zunächst reduzierten Pensums nur "leichte" Arbeiten, d.h. nicht seine angestammten Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb hätte übernehmen können. Nach übereinstimmender Parteidarstellung an der Befragung vor Verwaltungsgericht hatte er sich zudem bereit erklärt, ganze, also nicht bloss halbe Tage zu arbeiten (Protokoll, S. 4 und 10), was die Einteilung erleichtert hätte.