Eine gewisse Flexibilität scheint diesbezüglich durch die Priorisierung von wichtigen gegenüber weniger dringenden Aufgaben zu bestehen (vgl. Protokoll, S. 10). Es ist daher nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb nicht auch noch während einer beschränkten zusätzlichen Zeit von beispielsweise drei Monaten (= minimale Bewährungszeit) ab 1. September 2024 ein vorübergehend reduziertes Pensum des Klägers hätte überbrückt und ausgeglichen werden können. Ein entsprechender Arbeitsversuch des Klägers wäre der Beklagten aufgrund der - 20 -