Die hierfür beweispflichtige Beklagte ist zudem den Beweis schuldig geblieben, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers zu einem reduzierten Pensum von zu Beginn 50% mit schrittweiser Erhöhung nach Massgabe seines Genesungsfortschritts aus organisatorischen Gründen unpraktikabel gewesen wäre. Bis zum Stellenantritt des Stellennachfolgers des Klägers per 9. September 2024 (vgl. KB 12/2; Protokoll, S. 11) musste die hundertprozentige Krankheitsabsenz des Klägers auch durch die übrigen Mitarbeitenden der Regionalpolizei R._____ oder allfällige Unterstützung durch andere Polizeikorps abgefedert werden.