Zumindest bestehen dafür aufgrund des erwähnten Klinikberichts (KB 22) starke Anhaltspunkte. Auch der vom Kläger Mitte Oktober 2024 angetretene stationäre Klinikaufenthalt könnte auf die abermalige Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wegen der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zurückzuführen gewesen sein (vgl. dazu auch Protokoll, S. 6 f.).