Entsprechend ist die Beklagte mit dem Argument, eine Rückkehr des Klägers an den Arbeitsplatz sei im Zeitpunkt der zweiten Kündigung (14. Oktober 2024) nicht (mehr) absehbar gewesen, nicht zu hören, weil sie selbst die Ursache dafür gesetzt und einen erfolgreichen Wiedereinstieg des Klägers (per September 2024) durch die vorschnelle Kündigung seines Anstellungsverhältnisses gegen Ende August 2024 vereitelt haben könnte. Zumindest bestehen dafür aufgrund des erwähnten Klinikberichts (KB 22) starke Anhaltspunkte.