Hält man sich vor Augen, dass der Kläger im Rahmen seines Krankheitsbildes u.a. von Existenzängsten und Insuffizienzgefühlen geplagt war, ist auch nicht weiter erstaunlich, dass die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses eine derartige Reaktion auslöste. Entsprechend ist die Beklagte mit dem Argument, eine Rückkehr des Klägers an den Arbeitsplatz sei im Zeitpunkt der zweiten Kündigung (14. Oktober 2024) nicht (mehr) absehbar gewesen, nicht zu hören, weil sie selbst die Ursache dafür gesetzt und einen erfolgreichen Wiedereinstieg des Klägers (per September 2024) durch die vorschnelle Kündigung seines Anstellungsverhältnisses gegen Ende August 2024 vereitelt haben könnte.