Damit wurde ihm der von ihm geplante Wiedereinstieg verwehrt, auf den er offenbar seit längerem hingearbeitet hatte. Hält man sich vor Augen, dass der Kläger im Rahmen seines Krankheitsbildes u.a. von Existenzängsten und Insuffizienzgefühlen geplagt war, ist auch nicht weiter erstaunlich, dass die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses eine derartige Reaktion auslöste.