dem 1. September 2024 zu einem beruflichen Wiedereinstieg mit einem (vorerst) reduzierten Pensum von 50% nicht nur willens, sondern auch fähig gewesen wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger im Zeitpunkt der gemeinderätlichen Kündigung vom 14. Oktober 2024 (KB 21) wieder zu 100% krankgeschrieben war, beruhte doch diese erneute 100-prozentige Krankschreibung (ab dem 1. September 2024, mit Arztzeugnis vom 3. September 2024 [KB 14]) gemäss Darstellung im ärztlichen Bericht der Klinik Barmelweid vom 24. September 2024 (KB 22) auf einer psychischen Dekompensation des Klägers infolge der am 28. August 2024 ausgesprochenen Kündigung.