Keine Zustimmung verdient hingegen die Auffassung der Beklagten, eine Rückkehr des Klägers an seinen Arbeitsplatz sei im Kündigungszeitpunkt nicht absehbar gewesen. Kurz vor der Aussprache der Kündigung vom 28. August 2024 erhielt die Beklagte vom Kläger das Arztzeugnis vom 20. August 2024 (KB 4/5) zugestellt (vgl. KB 8), worin dem Kläger ab dem 1. September 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von nur noch 50% bescheinigt wurde. Vor dem Hintergrund der Mailnachricht des Klägers vom 20. Juli 2024 mit dem Betreff "Weitere Planung" (KB 6) durfte und musste die Beklagte am besagten 28. August 2024 damit rechnen, dass der Kläger ab - 19 -