3.3.2. Im Zeitpunkt der ersten Kündigung seines Anstellungsverhältnisses mit Kündigungsschreiben vom 28. August 2024 (KB 10) war der Kläger seit 15. Mai 2024, mithin seit rund dreieinhalb Monaten zu 100% krankgeschrieben (KB 4). Auch eine ununterbrochene Krankheitsdauer von dieser Länge ist mit Rücksicht auf die kurze Anstellungsdauer des Klägers seit 1. Juni 2023 (KB 2), also von weniger als einem Jahr bis zu seinem krankheitsbedingten Ausfall, als eher länger andauernde Krankheit einzustufen, zumal auch der Sperrfristenschutz nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.