auch in Krankheitsfällen nicht a priori ausgeschlossen, insbesondere wenn der Arbeitnehmende seine Leistung trotz allenfalls noch nicht vollständiger Genesung anbietet und seine mangelnde Eignung zur Erbringung der erforderlichen Arbeitsleistung auch nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststeht. Unter diesen Umständen könnte während einer Bewährungszeit im - 18 - Berufsalltag erprobt werden, ob und inwieweit die Eignung noch oder wieder vorhanden ist.