Aufgrund des Wortlauts von Art. 6 Abs. 2 PR, wonach dem Mitarbeiter vor der ordentlichen Kündigung durch den Gemeinderat in schriftlicher Form unter Hinweis auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Bewährungsfrist von mindestens 3 Monaten einzuräumen ist, könnte man demgegenüber annehmen, Kündigungen, auch solche wegen mangelnder Eignung, bedürften generell einer vorgängigen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit. Tatsächlich macht eine Mahnung im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit, auf welche der Arbeitnehmende keinen Einfluss nehmen und den Zustand entsprechend auch nicht verbessern kann, wenig Sinn. Die Einräumung einer Bewährungszeit erscheint hingegen