dies im Gegensatz zu einer Kündigung wegen Mängeln in der Leistung und im Verhalten, die grundsätzlich eine vorgängige Mahnung voraussetzt, mit welcher der betroffenen Person eine Bewährungszeit eingeräumt wird (§ 10 Abs. 1 lit. c PersG). Aufgrund des Wortlauts von Art. 6 Abs. 2 PR, wonach dem Mitarbeiter vor der ordentlichen Kündigung durch den Gemeinderat in schriftlicher Form unter Hinweis auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Bewährungsfrist von mindestens 3 Monaten einzuräumen ist, könnte man demgegenüber annehmen, Kündigungen, auch solche wegen mangelnder Eignung, bedürften generell einer vorgängigen Mahnung mit Ansetzung einer Bewährungszeit.