Im kantonalen Personalrecht ist eine Kündigung mangels Eignung eines Arbeitnehmenden ohne vorgängige Mahnung und Ansetzung einer Bewährungszeit zulässig (§ 10 Abs. 1 lit. b PersG); dies im Gegensatz zu einer Kündigung wegen Mängeln in der Leistung und im Verhalten, die grundsätzlich eine vorgängige Mahnung voraussetzt, mit welcher der betroffenen Person eine Bewährungszeit eingeräumt wird (§ 10 Abs. 1 lit.