Fehlt die Möglichkeit einer zumutbaren Weiterbeschäftigung, ist es jedoch grundsätzlich auch dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erlaubt, nach Ablauf der Sperrfrist zu kündigen, es sei denn, es zeichne sich bei Ablauf der Sperrfrist eine baldige Verbesserung der Situation ab, die eine Kündigung aus Gründen der Verhältnismässigkeit als nicht angezeigt erscheinen liesse (Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL. 2019.3 vom 20. September 2021, Erw. II/2.3.2, und WKL.2018.17 vom 14. Januar 2020, Erw. II/2.5.1).