In Krankheitsfällen bzw. bei gesundheitlichen Problemen kann indessen nur dann von einer mangelnden Eignung oder Tauglichkeit ausgegangen werden, wenn dieser Zustand über längere Zeit andauert und eine Besserung innert angemessener Frist nicht absehbar ist. Die mangelnde Eignung, aber auch die mangelnde medizinische Tauglichkeit sind objektive, nicht vom Arbeitnehmer verschuldete Hinderungsgründe, die nicht leichthin angenommen werden dürfen. Der Arbeitgeber muss alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausschöpfen, bevor er einem Angestellten ohne dessen Verschulden kündigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6509/2013 vom 27. August 2014, Erw.